AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungender Kalk- und Mergelwerke Heinrich Müller GmbH & Co. KG


I. Geltungsbereich, Zukünftige Geltung, Vorrang dieser AGB, Vollständigkeit, Vorrang der Individualabrede

1.Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch diese oder unsere AGB genannt) gelten - vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen - für alle zwischen dem Geschäftskunden (nachfolgend Käufer genannt) und der Kalk- und Mergelwerke Heinrich Müller GmbH & Co. KG sowie Steinpunkt (nachfolgend Verkäufer genannt, beide zusammen auch als Parteien oder Vertragsparteien bezeichnet) geschlossenen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Kalk- und Kalksteinmehl-Materialien (z.B. Branntkalk, Weißkalk, Düngekalk), Natursteinen, Natursteinmaterialien, Steinen, Kiesen, Gesteinskörnungen, Palisaden, Keramikplatten, Stelen und Fugenmörtel - nachfolgend Vertragsprodukte genannt.

2. Diese AGB gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer) im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handeln sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Dieser Personenkreis wird auch als Geschäftskunden bezeichnet.

3. Diese branchenüblichen AGB gelten auch für alle künftigen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Vertragsprodukten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden, soweit mit dem Käufer eine ständige Geschäftsbeziehung besteht und soweit der Käufer Unternehmer im kaufmännischen Verkehr oder sonstiger Geschäftskunde nach vorstehender Ziffer I. Nr. 2 dieser AGB ist.

4. Es gelten nur und ausschließlich diese AGB. AGB und/oder anders lautende (Einkaufs-)Bedingungen des Käufers gelten nicht, insbesondere, wenn und soweit sie von unseren AGB abweichen oder ihnen entgegenstehen. Solche anders lautenden AGB und/oder Bedingungen des Käufers gelten selbst dann nicht, wenn sie unsere AGB lediglich ergänzen. Anders lautende AGB und/oder anders lautende (Einkaufs-)Bedingungen des Käufers erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich per Textform anerkannt werden. Unsere AGB gelten selbst dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

5. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Abschluss und Ausführung der Verträge über die Lieferung von Vertragsprodukten getroffen werden, sind in diesen AGB dokumentiert. Sie werden im Einzelfall ergänzt durch mündliche Vereinbarungen und/oder Vereinbarungen in Textform, beispielsweise in der Auftragsbestätigung. Solche Vereinbarungen gehen der entsprechenden Regelung in diesen AGB vor, auch soweit ein Widerspruch gegeben sein sollte. Auch sonst wird der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305 b BGB hierdurch bzw. durch diese AGB nicht berührt.


II. Angebot, Annahme, Vertragsschluss

1. Angebote des Verkäufers an den Käufer/Geschäftskunden erfolgen und sind grundsätzlich freibleibend. Sie stellen sich lediglich als Aufforderung an den Käufer/Geschäftskunden dar, seinerseits ein bindendes Angebot abzugeben beispielsweise in Form einer Bestellung.

2.

(1) Eine Bestellung des Käufers und eine sonstige gemäß § 145 BGB als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizierende Erklärung muss der Verkäufer bei einem Angebot unter Anwesenden gemäß § 147 Absatz 1 BGB sofort annehmen.

(2) Liegt insoweit dagegen ein Angebot unter Abwesenden gemäß § 147 Absatz 2 BGB vor, kann der Verkäufer innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Angebots annehmen durch entweder (1) Übersendung und Zugang einer Auftragsbestätigung, oder durch (2) Zusendung und Zugang der bestellten Vertragsprodukte oder (3) durch Bereitstellung der Vertragsprodukte zur Abholung und Gewährung der Abholung des Vertragsproduktes durch den Käufer oder dessen Beauftragten bzw. dessen Spedition/Frachtführer etc. nebst Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer innerhalb der gleichen Frist von zwei Wochen seit Zugang des Angebots.

(3) Ein Vertrag kommt somit - mangels besonderer Vereinbarung oder abweichender Handhabung – mündlich oder durch die per Textform übermittelte Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch die Zusendung oder Abholung des Vertragsproduktes zu Stande.


III. Umfang der vereinbarten Leistung und Lieferung, Beschaffenheit der Vertragsprodukte, Hinweise auf besondere Eigenschaften von Naturprodukten, Bruchgefahr, Einschränkung der Gewährleistung, Bemusterung, Auswahl der Vertragsprodukte durch den Käufer oder Beratung durch den Verkäufer

1.

(1) Für den Umfang der Leistung des Verkäufers (Verkauf und/oder die Lieferung von Vertragsprodukten) ist - vorbehaltlich besonderer Vereinbarung - die Auftragsbestätigung des Verkäufers zusammen mit unseren AGB im Sinne von Ziffer I. Nr. 5 maßgebend.

(2) Ist eine solche Auftragsbestätigung nicht erfolgt und ist ein Vertrag mündlich geschlossen worden oder der Vertrag bereits entsprechend vorstehender Ziffer II Nr. 2 zu Stande gekommen, ergibt sich der Umfang der Leistung des Verkäufers im Sinne von Ziffer I. Nr. 5 aus den (mündlichen) Vereinbarungen der Parteien und aus diesen AGB.

2.

(1) Produktbeschreibungen, Produktbezeichnungen, Darstellungen von Produkteigenschaften sowie Anwendungs- und Pflegehinweise (beispielsweise hinsichtlich der Frosteignung der Vertragsprodukte, gerade bei der Verwendung von Platten als Terrassenbelag oder bei Bruchstein, hinsichtlich einer Warnung vor einer Reinigung oder Behandlung z.B. von Basalt-Materialien mit Säure etc.) mit allen wichtigen Angaben zum jeweiligen Produkt existieren nicht für sämtliche Vertragsprodukte.

(2) Soweit vorhanden, sind sie unter der Kategorie „Produkte“ auf der Homepage des Verkäufers unter www.steinpunkt.com aufgeführt.

(3) Für die vom Verkäufer selbst hergestellten Kalkstein-Vertragsprodukte gibt es zudem ein Datenblatt zur Produktbeschreibung. Dieses Datenblatt wird dem Käufer auf Wunsch zur Verfügung gestellt oder alternativ ein Zertifikat mit den entsprechenden Analyse–Angaben, bspw. zur Löschergiebigkeit des Weißkalkes. Diese Produktbeschreibungen/Produktbezeichnungen/Datenblätter des Verkäufers und die Anwendungs- und Pflegehinweise dokumentieren die wesentlichen Eigenschaften der Vertragsprodukte sowie die vom Käufer zu beachtenden Hinweise bei der Verwendung der Vertragsprodukte.

(4) Bei den vorstehenden Angaben des Verkäufers handelt es sich – unter Berücksichtigung und vorbehaltlich der Regelung in dieser Ziffer III. der AGB, insbesondere in nachfolgender Ziffer III. Nr. 3 – um Eigenschaften und damit Beschaffenheiten der Vertragsprodukte im Sinne von § 434 BGB.

3.

(1) Ist zwischen den Parteien eine Beschaffenheit des Vertragsprodukts vereinbart (im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB), sind zur Bestimmung der wertbildenden körperlichen Eigenschaften der Vertragsprodukte, insbesondere von Art und Umfang der Eigenschaften/Beschaffenheiten die nachfolgenden unter dieser Ziffer III. geschilderten Besonderheiten bei Naturprodukten heranzuziehen und zu berücksichtigen.

(2) Soweit die Beschaffenheit der Vertragsprodukte nicht vereinbart ist zwischen den Parteien (im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB), sind hinsichtlich der Bestimmung der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und der üblichen Beschaffenheit der Vertragsprodukte auch die nachfolgend unter dieser Ziffer III. geschilderten Besonderheiten von Naturprodukten bei der Bestimmung des Umfangs einer vereinbarten Beschaffenheit und Eignung zur gewöhnlichen Verwendung zu berücksichtigen.

4.

(1) Weil es sich bei den Vertragsprodukten um Naturprodukte handelt, sind Farb–, Struktur– und Texturschwankungen innerhalb desselben Vorkommens (Charge) wie auch zwischen verschiedenen Chargen üblich. Die Vertragsprodukte unterliegen zudem laufender Veränderung.

(2) Bei Naturprodukten, insbesondere bei Natursteinen, sind insoweit Abweichungen und Verschiedenartigkeit der Vertragsprodukte hinsichtlich Abmessung, Maße, Farbe, Form, Struktur, Querschnitt, Format und Profil sowie Sichtfläche, hinsichtlich Körnungsgröße, Struktur, spezifischem Gewicht, Dichte, Trockenrohdichte, Dichtigkeitsgrad und Gesamtporosität, Ebenheit der Oberfläche sowie hinsichtlich Freiheit von Flecken und Adern etc. naturmaterialbedingt möglich. Im Laufe der Zeit nach Einbau oder bei Lagerung können zudem farbliche Veränderungen auftreten. Selbst bei der durch den Käufer später durchgeführten Verfugung der verlegten Vertragsprodukte (z.B. für eine Terrasse) mit Fugenmörtel können Verfärbungen der Vertragsprodukte sowie der Fugen auftreten. All das ist üblich.

5.

(1) Es kann und wird daher – vorbehaltlich besonderer Vereinbarung – keine über die übliche Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB im Sinne vorstehender Angaben hinausgehende Beschaffenheit der Vertragsprodukte vereinbart. Selbst nicht durch die vorstehend in Ziffer III. Nr. 2 aufgeführten Beschreibungen der Vertragsprodukte. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um einheitliche Chargen handelt, selbst nach erfolgter Bemusterung.

6.

(1) Soweit daher nicht ausdrücklich als Teil der vereinbarten Beschaffenheit der Vertragsprodukte vereinbart, sind Muster und Proben lediglich unverbindlich und lediglich beispielhaft. Muster und Proben zeigen nur das Aussehen und die Eigenschaften eines Teilbereichs des Vertragsproduktes, denn Muster und Proben der Vertragsprodukte können – wie auch die vorstehend in Ziffer III. Nr. 2 aufgeführten Beschreibungen der Vertragsprodukte - niemals sämtliche Unterschiede der Charge darstellen. Im Laufe der Zeit nach Einbau oder bei Lagerung können zudem farbliche Veränderungen auftreten.

(2) Natursteinproben- und Muster gelten somit bloß als annähernde Anschauungsstücke für die Eigenschaften wie Qualität, Abmessung, Farbe und Gewicht (siehe die beispielhafte Auflistung der veränderlichen Eigenschaften in vorstehender Ziffer III. Nr. 4 Abs. 2). Selbst wenn Lieferung eines bemusterten Vertragsproduktes genau aus dieser bemusterten Charge vereinbart ist und dementsprechend auch erfolgt, kann der Verkäufer keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Lieferung vollständig identisch mit den zur Verfügung gestellten Mustern ist und bleibt.

(3) Unerhebliche Maßabweichungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, stellen somit ebenfalls keine Beschaffenheitsabweichung oder einen sonstigen Mangel dar.

7.

(1) Natursteine sind aufgrund ihrer fragilen Beschaffenheit zudem einer Gefahr durch Bruch ausgesetzt. Es ist insoweit üblich und unvermeidbar, dass es beim Transport von Natursteinen zu Beschädigungen kommt. Dies gilt insbesondere bei weiten Transportwegen, gerade wenn es sich um aus Ländern außerhalb Europas importierte Natursteine handelt.

(2) Vor diesem Hintergrund sind bei einem eventuellen Bruch beim Transport bis i.H.v. 2 % der jeweiligen Warenlieferung Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Der Verkäufer empfiehlt dem Käufer insoweit, vorsorglich den Bruch einzukalkulieren und eine etwas größere als die benötigte Menge an Vertragsprodukten einzukaufen.


8.

(1) Für die richtige Auswahl der Vertragsprodukte, für deren Eignung zu dem vorgesehenen Verwendungszweck, insbesondere, ob sich das Vertragsprodukt zu der nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung eignet, ist grundsätzlich der Käufer verantwortlich.

(2) Es sei denn, er hat ausdrücklich eine Beratung des Verkäufers in Anspruch genommen. In einem solchen Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer zutreffend Verwendungszweck und Verwendungsort sowie alle weiteren erforderlichen Angaben für eine richtige Auswahl der Vertragsprodukte zu machen.

(3) Beratungsleistungen werden - basierend auf diesen für eine Beratung erforderlichen Angaben des Käufers - vom Verkäufer nach bestem Wissen erbracht.


IV. Liefer- und Leistungszeit, Lieferbedingungen, Haftung für Lieferverzug, Fixgeschäft, Pauschalierung des Verzugsschadens, Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers, Rücktrittsrechte Verkäufer und Käufer, Annahmeverzug, Lagerkosten

1.

(1) Liefertermine- oder Fristen (nachfolgend Lieferfristen genannt) sind zwischen den Parteien jeweils zu vereinbaren.

(2) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzt zunächst voraus, dass (1) alle kaufmännischen und technischen Fragen - soweit sie sich aus dem zu Grunde liegenden Vertrag ergeben oder für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind - zwischen den Vertragsparteien unverzüglich nach Vertragsschluss geklärt sind und (2) der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen - soweit für die Durchführung des Vertrages erforderlich – unverzüglich und ordnungsgemäß nach Vertragsschluss erfüllt hat, wie zum Beispiel die Erbringung einer behördlichen Bescheinigung oder Genehmigung oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung.

(3) Werden diese beiden vorgenannten Voraussetzungen nicht oder nicht unverzüglich erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, mindestens um den Zeitraum der Verzögerung. Dem Verkäufer bleibt darüber hinaus die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorbehalten.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht zudem unter dem Vorbehalt nicht vom Verkäufer zu vertretender Lieferverzögerungen, insbesondere bei vorübergehenden unverschuldeten Leistungshindernissen tatsächlicher Art wie etwa bei Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen durch Naturereignisse oder sonstiger höherer Gewalt, sowie bei Leistungshindernissen rechtlicher Art, wie nicht vorhersehbare vorübergehende Beschränkungen der Einfuhr von Vertragsprodukten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit.

3.

(1) Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, falls er die geschuldete Leistung aufgrund Nichtverfügbarkeit des geschuldeten Vertragsproduktes bzw. der geschuldeten Leistung aufgrund z.B. nach Vertragsschluss eintretender Unmöglichkeit, höherer Gewalt, nicht nur vorübergehender Streiks, Naturkatastrophen, nicht oder nicht richtig erfolgter Selbstbelieferung (z.B. bloße Teillieferung oder mangelhafte Lieferung) nicht erbringen kann, soweit er dies nicht zu vertreten hat.

(2) Ein daraufhin erklärter Rücktritt des Verkäufers ist jedoch nur dann wirksam, soweit der Verkäufer den Käufer unverzüglich nach Kenntniserlangung über die Nichtverfügbarkeit informiert hat und der Verkäufer eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstattet.

4. Die Lieferfrist ist - vorbehaltlich besonderer Vereinbarung - durch den Verkäufer eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Vertragsprodukt im vom Verkäufer bestimmten Werk oder dem bestimmten Außenlager (siehe insoweit die Regelung in Ziffer V. Nr. 3 und in Ziffer V. Nr. 5 Absatz (1)) zur Abholung bereitgehalten wird oder im Falle eines vom Käufer beauftragten Versandes des Vertragsproduktes dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.

(1) Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen.

(3) Die Schadensersatzhaftung des Verkäufers nach vorstehender Ziffer IV. Nr. 5 Abs. (1+2) ist dann jedoch der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, soweit der Lieferverzug auf einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei dem Verkäufer ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen jeweils zuzurechnen ist.

6.

(1) Auch sonst haftet der Verkäufer dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser Lieferverzug auf einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei dem Verkäufer ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen jeweils zuzurechnen ist.

(2) Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist dagegen bei Lieferverzug nach vorstehender Ziffer IV. Nr. 6 Abs. (1) ausgeschlossen, einschließlich der Haftung für einfache Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

(3) Der vorstehende Haftungsausschluss (Ziffer IV. Nr. 6 Abs. (2)) für die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich des Ausschlusses der Haftung für einfache Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, gilt nicht, sofern ein vom Verkäufer zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei dem Verkäufer ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Der Verkäufer haftet dann nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Vertragswesentlich ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Es darf durch die Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit keine Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Käufers erfolgen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.

(5) Die Schadensersatzhaftung ist im Falle der Haftung des Verkäufers für Lieferverzug der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, soweit der Lieferverzug auf einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, einschließlich einer vorsätzlichen Vertragsverletzung durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Die Schadensersatzhaftung wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs wird wie folgt weiter begrenzt: Der Verkäufer haftet im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 1% des Lieferwertes (im Sinne des reinen Verkaufs-Netto-Warenwerts), maximal und unabhängig von der Dauer des Lieferverzuges begrenzt auf 5 % des Lieferwertes. Die jeweilige Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Verzugsschäden bleiben den Parteien vorbehalten.

(7) Entsprechende Ansprüche gemäß Ziffer IV. Nr. 5 und Nr. 6 sind vom Käufer unverzüglich ab Kenntnis des Lieferverzuges geltend zu machen.

7. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt. So ist der Käufer gleichwohl und beispielsweise berechtigt, nach Eintritt des Verzugs dem Verkäufer eine den Umständen nach angemessene Frist zu setzen, nach deren Verstreichen er dann berechtigt ist, sein Recht auf Rücktritt oder auf Schadenersatz statt der Leistungen auszuüben.

8.

(1) Befindet sich der Käufer mit der Annahme (Abnahme) des Vertragsproduktes in Verzug, oder verzögert sich der vom Käufer beauftragte Versand (siehe Ziffer V. Nr. 2 Abs. (2) und (3)) aus nicht vom Verkäufer zu vertretenden Gründen um mehr als 10 Werktage, oder bestehen fällige oder mit der geschuldeten Leistung des Verkäufers fällig werdende Ansprüche gegen den Käufer, steht dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Verkäufer kann dann insbesondere weitere Lieferungen verweigern.

(2) Dieses Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers entfällt, sobald der Käufer sämtliche der Verpflichtungen erfüllt hat, deretwegen dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

(3) Der Käufer kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch ausreichende Sicherheitsleistung abwenden. Maßgeblich für die Höhe der Sicherheit ist der Wert des Gegenanspruchs.
(4) Das Klagerecht des Käufers zur Geltendmachung von Gegenansprüchen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

(5) Der Verkäufer ist im Falle des Annahmeverzuges oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Käufers berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) vom Käufer ersetzt zu verlangen, siehe nachfolgend die Regelung in Ziffer V. Nr. 7 Absatz (2). Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben dem Verkäufer vorbehalten.


V. Einheitlicher Leistungs- und Erfüllungsort, Versand, Verladung, Transportversicherung, Lieferung ab Werk bei Versendung, Verpackung, Gefahrübergang, Verzögerte Annahme, Lagerkosten

1. Einheitlicher Leistungs- und Erfüllungsort nach § 269 BGB (nachfolgend insgesamt Erfüllungsort genannt) für alle Verpflichtungen aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen ist – vorbehaltlich besonderer Vereinbarung - der Sitz des Verkäufers in Halle/Westfalen.

2.

(1) Der Käufer ist zur Selbstabholung der Vertragsprodukte berechtigt.

(2) Versand der Vertragsprodukte an einen anderen als den Erfüllungsort und Art der Lieferung erfolgen – jeweils einzelfallbezogen und abhängig von der Art des Vertragsproduktes und dem Sitz des Käufers – nur auf Verlangen des Käufers und wie vertraglich zwischen den Parteien vereinbart.

(3) Falls vom Käufer beauftragt, führt der Verkäufer (neben dem Versand) auch die Verladung aus. Verladung und/oder Versand (Transport) erfolgen in diesen Fällen – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - unversichert auf Kosten und Gefahr (Transportgefahr) des Käufers.

(4) Falls der Käufer es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. Diese Kosten werden getrennt in Rechnung gestellt. Der Käufer trägt insoweit die bei Vertragsschluss bereits feststehenden und als Pauschale vereinbarten Kosten des Transports ab dem Werk in Halle/Westfalen des Verkäufers, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.

3.

(1) Sofern nicht anderweitig vertraglich vereinbart, ist bei Verlangen des Käufers nach Versendung der Vertragsprodukte Lieferung ab Werk vereinbart. Der Leistungs– und Erfüllungsort liegt damit beim Sitz des Verkäufers in Halle/Westfalen bzw. dem von ihm bestimmten Werk oder Außenlager. Die Vertragsprodukte werden danach vom Verkäufer im von ihm bestimmten Werk oder von ihm bestimmten Außenlager des Verkäufers zur Abholung bereitgehalten.


(2) Das konkrete Werk oder Außenlager bestimmt sich – vorbehaltlich besonderer Vereinbarung - aus der Auftragsbestätigung. Fehlt eine entsprechende Angabe oder besondere Vereinbarung, ist das Werk am Sitz des Verkäufers in Halle/Westfalen vereinbart.

4.

(1) Die Lieferung der Vertragsprodukte ab Werk erfolgt lose oder mit (Transport-) Verpackung. Die Art der Verpackung variiert je nach Vertragsprodukt und Vereinbarung. Verwendet werden Einweg-Kisten, Einweg- und Euro-Paletten, Pfandverpackungen, Big Bags, Gitterboxen etc.

(2) Der Verkäufer nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung – grundsätzlich nicht zurück. Der Käufer hat somit – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung - für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Soweit die Lieferung der Vertragsprodukte mittels Euro-Paletten und Gitterboxen erfolgt, hat der Käufer entweder im Tausch die entsprechende Anzahl an Euro-Paletten und Gitterboxen dem Verkäufer bei der Abholung zur Verfügung zu stellen oder dem Verkäufer die insoweit angefallenen Kosten für die Euro-Paletten und Gitterboxen zu ersetzten.

(4) Der Verkäufer behält sich - vorbehaltlich besonderer Vereinbarung - Änderungen bzw. Verbesserungen hinsichtlich der Verpackung und der Transportmittel vor, soweit damit keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsproduktes eintritt und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

5.

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsproduktes (Gefahrübergang) geht auf den Käufer über, sobald die Vertragsprodukte im Werk zur Abholung bereitgehalten werden, indem entweder (1) dem abholenden Käufer durch (i) Verbringen der Vertragsprodukte in die Verladestelle des Werks der unmittelbare Besitz an den zur Abholung bereitgehaltenen Vertragsprodukten eingeräumt wird bzw. (ii) die losen Vertragsprodukte wie z.B. Branntkalk in einem Silo bereitgehalten werden, oder (2) die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt oder (3) eine vereinbarte Lieferfrist abgelaufen ist. Schließlich geht die Gefahr auch bei Eintritt des Annahmeverzugs des Käufers über (§ 446 Satz 3 BGB, § 300 Absatz 2 BGB).

(2) Der Käufer bzw. die vom Käufer eingesetzte Spedition oder der vom Käufer eingesetzte Frachtführer etc. hat/haben bei der Lieferung loser Vertragsprodukte ab Werk vorab die Mitteilung des Verkäufers einzuholen, in welchem Silo im Werk des Verkäufers das vereinbarte bzw. bestellte lose Vertragsprodukt zur Abholung bereitgehalten wird. Wird diese Mitteilung des Verkäufers nicht eingeholt, trägt der Käufer das Risiko, das richtige und bestellte/vereinbarte Vertragsprodukt abzuholen.

6. Obgleich Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers in Halle/Westfalen ist und die Gefahr (Transportgefahr) auch bei Verladung und/oder Versand bereits auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer bei Versand (Transport) bis Bau–/Verwendungsstelle verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Abladestellen über eine Straße/einen hinreichend befestigten Weg durch einen 40-Tonnen-Lkw zu erreichen sind. Der Käufer ist verpflichtet, entsprechende Zuwegungen sowie geeignete Abladestellen (jeweils mit der entsprechenden Tragfähigkeit für einen solchen Lkw) einzurichten und vorzuhalten.

7.

(1) Kann ein vom Käufer beauftragter Versand auf Wunsch oder aufgrund Verschuldens des Käufers nicht ausgeführt werden, so lagert der Verkäufer die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs bleibt hiervon unberührt.

(2) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Lieferwertes (im Sinne des reinen Verkaufs-Netto-Warenwerts) der zu lagernden Vertragsprodukte pro abgelaufene Woche (7 Tage) bzw. 0,036 % des Lieferwertes pro Kalendertag, beginnend mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die jeweilige Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(3) Der Käufer haftet dem Verkäufer zudem im Falle eines vom Käufer zu vertretenden Annahme- bzw. Abnahmeverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 1 % des Lieferwertes (im Sinne des reinen Verkaufs-Netto-Warenwerts), maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Die jeweilige Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Verzugsschäden bleiben den Parteien vorbehalten.


VI. Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug des Käufers, Gefährdung der Kaufpreiszahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht des Käufers

1.

(1) Für die Vertragsprodukte gelten die vereinbarten Preise. Soweit die Preise nicht ausdrücklich vereinbart werden, gelten die jeweiligen Händler-Preislisten - soweit vorhanden - sowie die angegebenen Preise der Produkte auf der Homepage des Verkäufers (www.steinpunkt.com), jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

(2) Die Preise verstehen sich als Netto-Preise ab Werk (siehe hierzu Ziffer V. Nr. 3) ausschließlich Verpackung, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung. Alle etwaigen sonstigen anfallenden Kosten, insbesondere Verladekosten, Kosten und Gefahr des Transports, gehen - vorbehaltlich besonderer Vereinbarung - zu Lasten des Käufers und werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Die jeweils gültigen Frachttarife für den Transport/Versand sowie die Kosten der Verpackung werden auf Nachfrage mitgeteilt.

(3) In den Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen, mit Ausnahme der Preise der Produkte auf der Homepage des Verkäufers (www.steinpunkt.com), die inklusive Umsatzsteuer angegeben sind, zuzüglich Versandkosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird - soweit gesetzlich vorgeschrieben - in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort mit Lieferung/Abholung und Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung - vorbehaltlich besonderer Vereinbarung - kein anderes Zahlungsziel ergibt. Bei Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum wird - soweit vereinbart – Skonto in der vereinbarten Höhe vom Netto-Waren-Rechnungsbetrag (Netto-Preise des Vertragsproduktes ab Werk), ausschließlich Frachtkosten etc. gewährt. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

3. Wird nach Abschluss des Kaufvertrages erkennbar, dass der Anspruch auf die Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Leistung zu verweigern sowie zunächst Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht in angemessener Frist oder nicht vollständig geleistet, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch soweit damit Mängelansprüche oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn seine aufrechenbaren Forderungen rechtskräftig festgestellt, oder vom Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig oder entscheidungsreif sind. Das Klagerecht des Käufers zur Geltendmachung von Gegenansprüchen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

5.

(1) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, oder vom Verkäufer anerkannt oder unstreitig oder entscheidungsreif ist. Das Klagerecht des Käufers zur Geltendmachung von Gegenansprüchen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

(3) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein solches Zurückbehaltungsrecht (wenn rechtskräftig festgestellt, vom Verkäufer anerkannt oder unstreitig oder entscheidungsreif) aber nur zu, soweit der Einbehalt in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.


VII. Rechte des Käufers bei Leistungsstörungen bzw. Pflichtverletzungen; insbesondere Rechte des Käufers bei Mängeln = Mängelansprüche (auch Schadenersatz)

1.

(1) Die Ansprüche des Käufers wegen Leistungsstörungen bzw. Pflichtverletzungen durch den Verkäufer, insbesondere seine Rechte bei Mängeln der Vertragsprodukte (Mängelansprüche), oder aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, etwa Verzug und Unmöglichkeit oder wegen deliktischer Ansprüche durch den Verkäufer etc. richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend oder vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung (beispielsweise hinsichtlich der Haftung für Lieferverzug in vorstehender Ziffer IV.) nichts Abweichendes gilt.

(2) Mängelansprüche sind die in § 437 BGB aufgeführten Rechte des Käufers bei Mängeln der Vertragsprodukte.

(3) Zur Bestimmung, wann ein Mangel des Vertragsprodukts in diesem Sinne vorliegt (§§ 437, 434, 435 BGB), insbesondere zur Vereinbarung und dem Vorliegen von Beschaffenheiten, wird ergänzend auf die vorstehenden Regelungen in Ziffer III. verwiesen.

2.

(1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB (Handelsgesetzbuch) geschuldeten Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und damit auch fristgerecht nachgekommen ist.

(2) Der Käufer ist in diesem Sinne insbesondere verpflichtet, die Vertragsprodukte/die Lieferung unverzüglich „nach Ablieferung“ auf Materialschäden und die Eigenschaften der Ware zu untersuchen, die Lieferscheine, die Vollständigkeit und richtige Spezifikation zu kontrollieren, ob also die Vertragsprodukte der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, sowie die Vertragsprodukte auf offenkundige sonstige Mängel sowie auf Transportschäden hin zu untersuchen. Dies gilt insbesondere bei einer geplanten weiteren Verarbeitung, dem Einbau bzw. Verlegung der Vertragsprodukte (beispielsweise als Terrasse). Die nach § 377 HGB geschuldete Untersuchung ist einem solchen Fall vor der weiteren Verarbeitung, Verlegung oder dem Einbau durchzuführen.

(3) Der Käufer hat entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 377 HGB dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen, wenn sich ein Mangel zeigt. Die Mängel sollten dem Verkäufer insoweit per Textform mitgeteilt und die Mängel sollten so detailliert wie dem Käufer möglich beschrieben werden.

(4) Nur soweit offensichtliche oder nach der Untersuchung erkennbare Mängel vorliegen, sind diese spätestens 2 Wochen nach Ablieferung dem Verkäufer anzuzeigen.

3.

(1) Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen ist. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(2) Mängelansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

4.

(1) Mängelansprüche bestehen zudem nicht, soweit ein Mangel nicht bereits bei Gefahrenübergang vorlag, sondern erst danach verursacht wurde, beispielsweise durch ungeeignete oder unsachgemäße, dem vereinbarten oder üblichen Verwendungszweck nicht entsprechende Verwendung, oder soweit der Mangel auf äußerer Gewalteinwirkung, fehlerhafter Lagerung oder Nutzung, fehlerhaftem Einbau oder auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Pflege beruht, beispielsweise durch Einsatz von säurehaltigen Reinigungs- oder Pflegemitteln bei Basalt-Platten/Natursteinen oder soweit nicht frostgeeignete Vertragsprodukte verwendet werden.

(2) Eine Gewähr für eine bestimmte Löschergiebigkeit des Weißkalkes wird – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung - nicht übernommen, so dass insoweit Mängelansprüche ebenfalls ausgeschlossen sind.

(3) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß §§ 478 BGB).

(4) Ansprüche aus Lieferantenregress sind aber ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(5) Der Käufer ist im Falle eines Lieferantenregresses verpflichtet, eine im Rahmen seiner Nachlieferungspflicht gegenüber seinem Käufer verwendete Sache über § 439 Absatz 1 BGB (Nacherfüllung) vom Verkäufer als Lieferanten zu beziehen.

5.

(1) Soweit ein Mangel des Vertragsprodukts vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Käufer hat dem Verkäufer in jedem Fall zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

(2) Im Fall der Nacherfüllung ist der Verkäufer grundsätzlich (mit nachfolgenden Ausnahmen) verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Arbeits- und Materialkosten) zu tragen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers eintritt.

(2.1) Prüfkosten sind jedoch vom Verkäufer nicht zu tragen. Es sei denn, dem Käufer stünde insoweit ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 280 BGB zu.

(2.2) Der Verkäufer hat zudem im Fall der Nacherfüllung die Anfahrtskosten und/oder die Kosten des Transports nicht zu tragen. Diese sind vom Käufer zu tragen und dem Verkäufer zu ersetzen. Dies gilt insbesondere, falls und soweit eine Nacherfüllung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Allerdings sind diese den Käufer treffenden Kosten maximal begrenzt auf denjenigen Betrag, der dem Käufer bei der Lieferung entstand.

(2.3) Die Regelung in vorstehender Ziffer VII. Nr. 5 Abs. (2.2) gilt entsprechend bei Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Weil einheitlicher Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers ist, ist diese neue mangelfreie Sache vom Verkäufer lediglich entsprechend den Vereinbarungen unter vorstehender Ziffer V. zur Abholung bereitzuhalten.

(2.4) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(3) Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt dadurch unberührt.

6. Behauptet der Käufer einen Mangel, der auch nach Überprüfung objektiv nicht vorliegt, ist der Verkäufer berechtigt, die im Zusammenhang mit der Überprüfung entstandenen Kosten, einschließlich eventueller Transportkosten, dem Käufer in Rechnung zustellen. Das Gleiche gilt, so weit es sich bei dem vom Käufer gerügten Mangel nicht um einen Gewährleistungsmangel handelt oder der Mangel dem Verkäufer nicht zuzurechnen ist. Der Käufer ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel besteht.

7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die weiteren gesetzlichen Mängelrechte nach § 437 BGB wie Rücktritt oder Minderung und/oder Schadenersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

8.

(1) Macht der Käufer als gesetzliches Mängelrecht Schadensersatzansprüche geltend, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schadensersatzansprüche des Käufers auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, oder soweit eine verschuldensunabhängige Haftung begründet wird.

(2) Die verschuldensabhängige Haftung ist bei einfacher Fahrlässigkeit dagegen ausgeschlossen, einschließlich der Haftung für einfache Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

(3) Der vorstehende Haftungsausschluss (Ziffer VII Nr. 8 Abs. 2) für die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich des Ausschlusses der Haftung für einfache Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, gilt nicht, sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, einschließlich einer schuldhaften wesentlichen Vertragspflichtverletzung durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Der Verkäufer haftet dann nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Vertragswesentlich ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Es darf durch die Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit keine Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Käufers erfolgen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.

(5) Die Schadensersatzhaftung ist im Falle der verschuldensabhängigen Haftung des Verkäufers der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht im Falle einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages, einschließlich einer vorsätzlichen Vertragsverletzung durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6.1) Dieser vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden wird im Falle der verschuldensabhängigen Haftung des Verkäufers darüber hinaus der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 500.000 Euro je Schadensfall.

(6.2) Diese beiden vorbenannten Begrenzungen nach Absatz (5) und Absatz (6.1) gelten jedoch nicht im Falle einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages, einschließlich einer vorsätzlichen Vertragsverletzung durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Auch Personenschäden sind von dieser weiteren Haftungsbegrenzung der Höhe nach auf die vorgenannten Höchstbeträge ausgenommen.

(6.3) Diese Begrenzungen nach Absatz (5) und Absatz (6.1) gelten weiterhin nicht, wenn und soweit der Schaden des Käufers durch die Betriebshaftpflicht- und/oder Produkthaftpflichtversicherung des Verkäufers dem Grunde und der Höhe nach gedeckt ist und insoweit ein entsprechender berechtigter Anspruch des Verkäufers gegen seinen Haftpflichtversicherer auf Freistellung von Schadenersatzverpflichtungen besteht und die jeweilige Deckungssumme den Schaden des Käufers umfasst.

(6.4) Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Verkäufer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.

(6.5) Der Verkäufer hat insoweit eine Betriebs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die u.a. sowohl die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus seiner Betriebstätigkeit umfasst, als auch das Produkthaftpflichtrisiko.

(7.1) Aufgrund der umfangreichen Versicherungsbedingungen dieser Betriebs-Haftpflichtversicherung nebst Produkthaftpflichtversicherung und der zahlreichen Erweiterungen und Ausschlüsse auch in den Fällen, in denen grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, erfolgt die nachfolgende Aufzählung der versicherten bzw. nichtversicherten Ansprüche nur beispielhaft.

(7.2) Im konkreten Schadenfall hat der Verkäufer auf Anfrage des Käufers hin eine entsprechende Deckungsanfrage bei seinem Haftpflichtversicherer zu tätigen und dem Käufer das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen.

(7.3) Der Verkäufer hat dem Käufer zudem auf Anforderung nachzuweisen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher berechtigter Anspruch des Verkäufers gegen seinen Haftpflichtversicherer auf Freistellung von Schadensersatzverpflichtungen besteht.

(8.1) Hinsichtlich Schäden aus Betriebshaftpflicht besteht eine vom Verkäufer versicherte maximale Haftungssumme von 3 Millionen Euro je Schadensfall, entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner „Industrie-Haftpflichtversicherung inklusive Erweiterter Produkthaftpflichtversicherung“. Versichert ist insoweit auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus allen betrieblichen Aktivitäten des Verkäufers. Sie ist beschränkt auf Personen–, Sachschäden oder sich daraus ergebenden Vermögensschäden, soweit ausdrücklich vereinbart. Ausgenommen sind insoweit Schadensereignisse in den USA und Kanada durch dorthin gelieferte Erzeugnisse und aus der Durchführung von Arbeiten in diesen Ländern.

(8.2) Vorrangig deckt die Betriebshaftpflichtversicherung nebst Produkthaftpflichtversicherung Ansprüche eines Dritten (also auch des Käufers) auf Schadenersatz im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen ab. Die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts umfasst also nur Schadensersatzansprüche.

(8.3) Die Betriebshaftpflichtversicherung des Verkäufers (inklusive der Produkthaftpflicht) deckt insbesondere Ansprüche Dritter, also auch des Käufers, aus (1) deliktischer Haftung, insbesondere in Fällen einer Sachbeschädigung in Form einer Eigentumsverletzung nach §§ 241 Absatz 2, 823 Absatz 1 BGB, (2) aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten nach § 280 BGB, (3) bei Schäden aus der Verletzung einer selbständigen Beratungspflicht und (4) bei Schäden aus dem versicherten Produkthaftpflichtrisiko sowie (5) Mangelfolgeschäden, also Folgeschäden aus der Vertragserfüllung, sowie Rückrufkosten ab.

(8.4) Als Rückrufkosten sind insoweit die Kosten versichert, die dadurch entstehen, dass aufgrund festgestellter Mängel der vom Verkäufer gelieferten Erzeugnisse, aufgrund objektiver Tatsachen zu vermutender Mängel, aufgrund behördlicher Anordnung oder aufgrund einer gesetzlichen Rückrufverpflichtung zur Vermeidung von Personen– oder Sachschäden ein Rückruf erforderlich wurde. Versichert sind insofern ausschließlich reine Vermögensschäden im Sinne von § 1 Ziffer 3 AHB, nicht jedoch Personen – oder Sachschäden im Sinne von § 1 Ziffer 1 AHB.

(8.5) Die Betriebshaftpflichtversicherung nebst Produkthaftpflichtversicherung gilt dagegen nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vertragserfüllungs–, Mangelbeseitigungs– und Gewährleistungsansprüchen. Es sei denn, es handelt sich um Kosten, die erforderlich sind, um die Leistung des Verkäufers zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Es muss sich insoweit um einen Sachschaden infolge einer mangelhaften Leistung handeln.

(8.6) Nicht versichert sind zudem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und auf Schadenersatz statt der Leistung. Nicht versichert sind auch Schäden, die verursacht werden, um eine Nachbesserung durchführen zu können, wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes, wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung sowie auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung.

(8.7) Ausgeschlossen von der Versicherung sind weiter Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung etc, sogenannten Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen und die sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

(8.8) Ausgeschlossen von der Versicherung sind weiter Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Verkäufer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung und leistungsliegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

(8.9) Hinsichtlich Schäden aus Produkthaftpflichtrisiko besteht gegenüber der Betriebshaftpflichtversicherung eine Deckungserweiterung mit einer vom Verkäufer versicherten maximalen Haftungssumme von 3 Millionen Euro je Schadensfall, entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner „Industrie-Haftpflichtversicherung inklusive Erweiterter Produkthaftpflichtversicherung“.

(8.10) Beim versicherten Produkthaftpflichtrisiko handelt es sich um die gesetzliche Haftpflicht des Verkäufers wegen Personen–, Sach– und daraus entstandener weiterer Schäden im Zusammenhang mit den vom Verkäufer hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen, erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen, einschließlich der Falschlieferung von Erzeugnissen, nach Inverkehrbringen der Erzeugnisse, Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der Leistungen, insbesondere um Schäden durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung nebst Schäden durch Weiterver-/-bearbeitung.

(8.11) Vom entsprechenden Versicherungsschutz eingeschlossen sind insoweit auch auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen–, Sach– und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Verkäufer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Käufer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

(8.12) Eingeschlossen sind – abweichend von Absatz (8.7) - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Verkäufers waren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern der Schaden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten ist.

(8.13) Eingeschlossen sind zudem Vermögensschäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Insoweit besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Verkäufers von diesem oder dem Käufer aufgewendet werden.

(8.14) Ausgeschlossen von der Versicherung sind insoweit allerdings – mit Ausnahmen -Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Verkäufer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

(8.15) Folgeschäden wie z.B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall sind nur dann von der Produkthaftpflicht umfasst, soweit dies jeweils für den betreffenden Schaden in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich festgelegt ist.

9. Die vorstehenden Regelungen (Ziffer VIII. Nr. 1-8) gelten für alle Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln, insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

10. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Hingegen bleibt die Haftung des Verkäufers, von gesetzlichen Vertretern oder von Erfüllungsgehilfen wegen verschuldeter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von den vorstehend vereinbarten Einschränkungen unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit eine gesetzliche Bestimmung eine strengere Haftung im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB anordnet und im Falle der Übernahme einer Garantie sowie bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels.

12. Erklärungen des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Liefervertrag (z.B. Produktbeschreibungen unter www.steinpunkt.com; Angaben in den Datenblättern, ph-Werte, Analysezertifikate, Musterbefunde, Anwendungs- und Pflegehinweise, mündliche Auskünfte und Hinweise etc,) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind insoweit nur ausdrückliche per Textform erstellte Erklärungen des Verkäufers über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.


VIII. Begrenzung der Verjährung (Mängelansprüche und sonstige Verjährung)

1. Für die Verjährung der Ansprüche und Rechte des Käufers gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit diese nachfolgend nicht begrenzt oder ausgeschlossen werden.

2. Die Rechte des Käufers bei Mängeln nach vorstehender Ziffer VII. sowie die Rechte des Käufers bei Rechtsmängeln nach § 435 BGB verjähren in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche) ein Jahr nach Gefahrenübergang.

3.

(1) Diese vorstehenden Begrenzungen der Verjährung in Nr. 2 gilt auch für sämtliche weiteren (vor-)vertraglichen oder außervertraglichen (Schadensersatz-)Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers, die auf einem Mangel des Vertragsproduktes beruhen oder mit dem Mangel unmittelbar im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

(2) Dies gilt auch für die Ansprüche des Käufers aus wirksam erklärtem Rücktritt und aus wirksam erklärter Minderung.

4. Die Regelungen in Ziffer VII. dieser AGB hinsichtlich der Einschränkung der Begrenzung der Haftung gelten für die Begrenzung der Verjährung entsprechend. Für Ansprüche des Käufers, die in Ziffer VII. nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, wird dementsprechend auch die Verjährung nicht verkürzt.

5.

(1) Die Begrenzung der Verjährung nach vorstehender Nr. 2 - Nr. 4 gilt insoweit insbesondere nicht in den in § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB aufgeführten Fällen (wenn der Mangel in einem dinglichen oder im Grundbuch eingetragenen Recht besteht), wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie oder Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, soweit eine gesetzliche Bestimmung eine strengere Haftung im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB anordnet, bei einer Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz oder wenn es sich um ein Vertragsprodukt handelt, dass entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursachte.

(2) Dies gilt auch nicht, soweit der Käufer die Annahme des Vertragsprodukts wirksam verweigert und kein Gefahrenübergang stattgefunden hat oder soweit der Verkäufer gegenüber dem Käufer eine Nebenpflicht verletzt hat (etwas aus einer übernommenen Beratung), die nicht in den Anwendungsbereich der §§ 434-442 BGB fällt.

(3) Dies gilt ebenfalls nicht im Sinne des § 309 Nr. 7a und 7b BGB bei einer Haftung des Verkäufers wegen verschuldeter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Dies gilt ebenfalls bei der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

(4) Die Begrenzung der Verjährungsfrist gilt zudem nicht für Schadensersatzansprüche bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(5) Die Ansprüche des Käufers nach § 438 Nr. 2 (bei Bauwerken und bei üblicher Verwendungsweise für ein Bauwerk) verjähren drei Jahre nach Gefahrenübergang.

6. Im Falle der Nacherfüllung gelten die in vorstehender Ziffer Nr. 3 vereinbarten Verjährungsfristen entsprechend hinsichtlich der von der Nacherfüllung betroffenen Teile des Vertragsproduktes, berechnet ab durchgeführter Nacherfüllung, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder es handelt sich um ein Vertragsprodukt, dass entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursachte. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

7. Die Verjährungsfrist nach § 445 b BGB ab Gefahrübergang im Fall eines etwaigen Lieferregresses nach den §§ 478, 445 a BGB bleibt hiervon unberührt.

8. Soweit nicht anderweitig vereinbart, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.


IX. Weitere Haftung, Konkurrierende Ansprüche zu den Mängelansprüchen, allgemeines Leistungsstörungsrecht, sonstige Verjährung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in Ziffer VII. und in Ziffer VIII. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Unmöglichkeit, Verzug (es sei denn bei Lieferverzug gemäß vorstehender Ziffer IV.), wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Regelungen in Ziffer VII. und in Ziffer VIII. zum Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, der Verjährung und Änderung der Beweislast gelten für diese weitergehende Haftung entsprechend.

3.

(1) Insbesondere gelten die Regelungen in Ziffer VII. und Ziffer VIII. dieser AGB hinsichtlich der Einschränkung der Begrenzung der Haftung und der Verjährung entsprechend für die Begrenzung der weitergehenden Haftung auf Schadensersatz. Falls und soweit diese weitergehenden Ansprüche des Käufers mit vertraglichen Ansprüchen des Käufers aus Ziffer VII. konkurrieren, wird dementsprechend auch die weitergehende Haftung ausgeschlossen oder begrenzt sowie die Verjährung begrenzt und eingeschränkt.

(2) Konkurrierende Ansprüche sind alle anderen Ansprüche des Käufers, die neben den vertraglichen Ansprüchen des Käufers aus Ziffer VII. anwendbar sind oder an deren Stelle treten.


X. Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht ab Gefahrübergang

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem etwaigen Kontokorrent, die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt das gelieferte Vertragsprodukt (nachfolgend Vorbehaltsware genannt) Eigentum des Verkäufers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, hat der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Verkäufer die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet der Verkäufer die Vorbehaltsware, stellt dies ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und zu lagern; insbesondere ist er ab Gefahrübergang verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Elementarschäden wie bspw. Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich die hierzu erforderlichen Angaben zu machen und die hierzu benötigten Unterlagen auszuhändigen. Soweit der Dritte trotz Verurteilung oder entsprechender Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Verkäufer zu bewirken, als noch Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer bestehen.

5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für den Verkäufer vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatztsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und der Verkäufer sich einig, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Die Übertragung nimmt der Verkäufer hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache des Verkäufers verwahrt der Käufer für den Verkäufer.

6. Der Käufer tritt zur Sicherung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen dem Verkäufer auch die Forderungen ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Kaufsache/des Vertragsproduktes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt sowie alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben macht und die hierzu benötigten Unterlagen aushändigt.

8. Der Verkäufer kann den Vertrag kündigen und die Vorbehaltsware zurücknehmen, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Verkäufer oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

9. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Freigabe der ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers, falls der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.


XI. Gerichtsstand, Schiedsgerichtsvereinbarung, anzuwendendes Recht, Überschriften

1.

(1) Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Geschäftskunden ist die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Verkäufers in Halle/Westfalen gegeben, soweit der Käufer seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Staat der Europäischen Union (EU) hat. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Sitz zu verklagen. Sitz des Käufers ist der Ort des satzungsmäßigen Sitzes des Käufers oder der Ort seiner Hauptverwaltung oder seiner Hauptniederlassung.

(2) Von dieser Vereinbarung unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte bei Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Die Vertragsprache ist deutsch. Sollten diese AGB als Übersetzung in einer anderen Sprachen vorliegen, so gilt bei Differenzen zwischen beiden Fassungen die deutsche Fassung, die auch für die Auslegung maßgeblich ist. Es gilt somit für den Parteiwillen und dessen Ermittlung das deutsche Rechtsverständnis.

4. Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieser AGB dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt und keine rechtliche Bedeutung.


XII. Salvatorische Klausel, Neuverhandlungspflicht, Schiedsgutachter und Schiedsverfahren, Streitschlichtungsverfahren

1. Sollte eine Bestimmung oder Klausel dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, etwa aufgrund veränderter rechtlicher Bedingungen, sei es durch Gesetzesänderungen, sei es durch Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, so berührt dies die Wirksamkeit des Mietvertrages im Übrigen und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2.

(1) Die Parteien sind verpflichtet, soweit möglich, die betreffende(n) Klausel(n) neu zu verhandeln und eine einvernehmliche Vertragsänderung herbeizuführen.

(2) Die Parteien verpflichten sich daher, in einem solchen Falle in Verhandlungen einzutreten und eine Regelung zu treffen, die der unwirksamen oder nichtigen Regelung wirtschaftlich entspricht oder ihr möglichst nahe kommt.

(3) Die Parteien sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen seit Zugang des Anpassungsverlangens, mit der die Anpassung verlangenden Partei über die Anpassung der Klausel(n) zu verhandeln.

3. Können sich die Parteien nicht innerhalb von 1 Monat seit Aufnahme der Verhandlungen auf eine Anpassung einigen, soll diese von einem unabhängigen Sachverständigen als Schiedsgutachter festgelegt werden. Dies gilt entsprechend nach Ablauf von 3 Wochen seit Zugang des Anpassungsverlangens, soweit also innerhalb dieser Frist keine Verhandlungen aufgenommen werden.

4. Das entsprechende Schiedsverfahren nach vorstehender Ziffer XII. Nr. 3 bestimmt sich nach den Regelungen in Ziffer XIII.


XIII. Schiedsgutachtenvereinbarung, Kosten, Rechtsweg, Verbindlichkeit

Soweit nach diesen AGB eine Entscheidung durch einen Schiedsgutachter zu treffen ist, gilt Folgendes:

1. Die Parteien haben sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen einvernehmlich auf einen Sachverständigen zu verständigen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Aufforderung einer Partei an die andere Partei zur entsprechenden Bestimmung eines Sachverständigen.

2.

(1) Können sich die Parteien nicht innerhalb der Frist auf einen Sachverständigen einigen, soll auf Antrag einer oder beider Parteien von der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit entsprechender konkreter fachlicher Bestellung für den zu entscheidenden Bereich benannt und sodann von den Parteien gemeinsam beauftragt werden.

(2) Der Sachverständige muss von den Parteien unabhängig und unparteilich sein.

(3) Im Falle der Verhinderung oder des Vorliegens von Ablehnungsgründen wegen Besorgnis der Befangenheit soll von der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld ein Ersatzsachverständiger benannt werden.

3. Die Parteien sind vor der Entscheidung anzuhören. Ihnen ist durch den beauftragten oder von der IHK benannten Schiedsgutachter vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Die Entscheidung des Schiedsgutachters erfolgt unter zwingender Einhaltung der nachfolgenden Vorgaben nach billigem Ermessen.

4.

(1) Die Entscheidung muss auf vollständigen und richtigen Feststellungen und auf zutreffenden Annahmen oder Grundlagen beruhen, sie muss die vorgelegten oder vorzulegenden erforderlichen Unterlagen vollständig einbeziehen und berücksichtigen.

(2) Die Entscheidung ist objektiv nachprüfbar unter Angaben von Normen oder anerkannten Regeln nach den vom DIHK herausgegebenen Tipps und Empfehlungen zur richtigen Abwicklung eines gerichtlichen Gutachtenauftrags im Zivilprozess (Der Gerichtliche Gutachtenauftrag) zu erstellen und zu begründen. Es gilt dabei die im Zeitpunkt der Beauftragung aktuelle Fassung.

5. Die Kosten für das Schiedsgutachten tragen die Parteien je zur Hälfte.

6.

(1) Durch diese Schiedsgutachtenvereinbarung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Zuvor ist jedoch zwingend, soweit im Vertrag vorgesehen, eine Entscheidung durch einen Schiedsgutachter einzuholen.

(2) Droht Rechtsverlust, beispielsweise durch Verjährung, kann der Rechtsweg bereits vor oder während des Schiedsgutachtenverfahrens beschritten werden.

(3) Ein Rechtsstreit wird ansonsten so geführt, als ob die Schiedsgutachtenabrede nicht getroffen worden wäre.

7.

(1) Die Parteien erkennen die Entscheidung des Schiedsgutachters bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung als für sich verbindlich an. Die Parteien sind bis dahin an die Entscheidung gebunden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf offenbar unrichtigen Feststellungen oder basiert auf unzutreffenden Annahmen oder Grundlagen beziehungsweise die Entscheidung bezieht die vorzulegenden erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht ausreichend mit ein.

(2) Gleiches gilt, wenn die Entscheidung nicht begründet wird, nicht objektiv nachprüfbar begründet wird bzw. ohne Angaben von Normen oder anerkannten Regeln begründet wird oder nicht der Billigkeit im Sinne der §§ 317, 319 BGB entspricht.

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